Der Verein

Verein GesundheitswerkstattDie Gesundheitswerkstatt e.V. wurde 2003 gegründet. Sie definiert Gesundheit als soziales, körperliches und seelisches Wohlbefinden. Die Gesundheitswerkstatt ist interessiert an einer naturbewussten und ökologisch orientierten Lebensweise und dazu gehören die natürlichen und alternative Heilmethoden.

Die Gesundheitswerkstatt versteht sich als Plattform für einen Informations- und Gedankenaustausch. Zudem will der Verein Menschen motivieren selbstverantwortlich zu denken und zu handeln, im Sinne einer bewussten Lebensweise.

Vorsitzender

Udo Brand

Udo Brand

Hans-Hinrichs-Hinrichs-Str. 16
32756 Detmold
Tel.: 0151-25507289
info@gesundheitswerkstatt-lippe.de

2. Vorsitzender

Ingelore Köhl

Ingelore Köhl

Schatzmeister

Sabine Tornede

Sabine Tornede

Schriftführer

Inka Aichinger

Inka Aichinger

Beisitzer

Monika Stein

Monika Stein

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliederbeiträge belaufen sich pro Jahr z.Zt. auf:

 

  • 10 Euro für Einzelperson
  • 15 Euro für Familien
  • ab 20 Euro für Fördermitgliedschaften

Die Beiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.

Satzung der Gesundheitswerkstatt e.V. vom 15.06.2015

 

1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein trägt den Namen „Gesundheitswerkstatt e.V.“ und ist in das Vereinsregister in Lemgo eingetragen
  • Der Sitz des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ ist Detmold
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2. Zweck und Aufgaben

  • Der Verein „Gesundheitswerkstatt e.V.“ definiert Gesundheit als soziales, körperliches und seelisches Wohlbefinden. Er ist an einer naturbewussten und ökologisch orientieren Lebensweisen interessiert, und dazu gehören die natürlichen und alternativen Heilverfahren.
  • Der Verein „Gesundheitswerkstatt e.V.“ unterstützt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung für die Bevölkerung von Detmold und des Kreises Lippe oder seiner Gemeinden und darüber hinaus, und vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder.
  • Der Verein „Gesundheitswerkstatt e.V.“ versteht sich als Plattform für einen Informations- und Gedankenaustausch. Zudem will er Menschen motivieren, selbstverantwortlich zu denken und zu handeln, im Sinne einer bewussten Lebensweise.
  • Ziel ist, die Bevölkerung in gesunder Lebensweise zu schulen, damit jeder die Eigenverantwortung für seine Gesundheit und seinen Körper übernimmt. Zu diesem Zweck veranstaltet die Gesundheitswerkstatt Veranstaltungen, Kurse, Seminare und Workshops.

3. Gemeinnützigkeit

 

  • Der Verein „Gesundheitswerkstatt e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnes des Abschnittes „Steuer begünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein „Gesundheitswerkstatt e.V.“ darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Der Verein für „Gesundheitswerkstatt e.V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

4. Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen, Verbindungen von Wohlfahrtsverbänden, Initiativen, Gruppen und Gesellschaften, wenn sie die Bestrebungen des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ unterstützen.
  2. Fördernde Mitgliedschaft ist möglich und wird durch entsprechende Bescheinigung bestätigt. Fördernde Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Stimmrecht (kein Wahlrecht).
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet bei Widerspruch die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder wirken bei der Erreichung der Ziele des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ aktiv und kooperativ mit.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer natürlichen Person, durch Erlöschen einer juristischen Person, durch schriftliche Austrittserklärung oder durch Ausschluss zum Quartalsende.
    Ein Anspruch auf Erstattung erbrachter Leistungen besteht nicht.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist möglich, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  6. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhören der Vorstand mit 2/3 seiner satzungsgemäßen Anzahl. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monates Widerspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Der Eingang bei der Geschäftsstelle gilt als Zugang beim Vorstand.

5. Finanzierung

  1. Die Mittel zur Erbringung des Vereinszweck werden aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Spenden und andere Zuwendungen, Kostenbeiträge für die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden nach einer vom Vorstand festgesetzten Beitragsordnung erhoben. Die Beitragsordnung ist als Anlage beigefügt.

6. Organe des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“

 Organe des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Beirat (bei Bedarf)

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“

  • Der Mitgliederversammlung gehören die unter § 4 Abs. 1 und 2 genannten Mitglieder an.
  • Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere :
  • a) Beratung des Jahresarbeitsplanes gemäß §2 Abs. (3)
  • b) Wahl des Vorstandes
  • c) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes (inkl. Jahresrechnung und der Berichte des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer), Feststellung der Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes.
  • d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  • e) Entscheidung über die Beitragsordnung und Wahlordnung
  • f) Entscheidung über Anträge zur Mitgliederversammlung
  • g) Feststellung des Jahresetats
  • h) Wahl eines Beirates
  • i) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss von Mitgliedern oder bei Widerspruch von Ablehnungen der Mitgliedsaufnahme.
  • j) Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei Vorliegen von wichtigen Gründen
  • k) Auflösung des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“
  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich in Textform einzuberu Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Bei der Mitgliederversammlung wird eine Teilnehmerliste erstellt, aus der erkennbar ist und mit Unterschrift bestätigt wird, wer Gast und wer Mitglied des Vereins ist. Diese Liste wird dem Protokoll der Versammlung beigefügt. Sollte eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, wird mit gleicher Tagesordnung, nach 10minütiger Unterbrechung erneut getagt und dann ist die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung wird jedes Mitglied durch eine Person vertreten. Mitglieder, die nicht natürliche Person sind, werden durch eine natürliche Person vertreten. Diese Person oder deren Stellvertreter ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Dies gilt auch für Familienmitglieder bei Familienmitgliedschaft. Eine Stimmabgabe ist vorab schriftlich, zu Händen des Vorstandes, möglich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und der schriftlichen Stimmabgaben, gefasst. Geheime Abstimmung ist zulässig. Sie kommt auf Verlangen eines Mitgliedes des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ zustande.
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes dies verlangen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen mit einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen stattfinden.
  • Anträge müssen eine Woche vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugehen
    Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können behandelt werden, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch 20% der Vereinsmitglieder. Sollte eine Satzungsänderung in einer Mitgliederversammlung wegen Nichterreichung der Mindestzahl nicht ordnungsgemäß möglich sein, wird mit gleicher Tagesordnung, nach 10minütiger Unterbrechung erneut getagt. Dann ist eine Satzungsänderung mit ¾ der anwesenden Mitglieder zulässig.
    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder Finanzamt zur ordnungsgemäßen Eintragung ins Vereinsregister oder zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein gefordert werden, vorzunehmen.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
    Die Niederschrift ist zu unterzeichnen von:
    – dem/der Versammlungsleiter/in
    – dem/der von Schriftführer/in:
    Das Protokoll muss spätestens 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ in der Geschäftsstelle und beim Vorstand vorliegen. Interessierten Mitgliedern wird es dort ausgehändigt. Es gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb 8 Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich Widerspruch erhoben wird.

8. Vorstand

  •  Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern. Im Einzelnen sind zu bestellen:- der/die Vorsitzende,
  • – der/die stellvertretende Vorsitzende,
  • – der/die Schatzmeister/in
  • – der/die Schriftführer/in
  • Im Falle von paritätischen Abstimmungen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Zusätzlich können 2-4 Beisitzer/innen gewählt werden
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder berufen werden.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, Die Wahl erfolgt über zwei Jahre. Die Mitgliederversammlung kann jedoch auch vor Ablauf von zwei Kalenderjahren den Vorstand mit einer Zweidrittelmehrheit neu bestimmen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Es sein denn, dass die Mitgliederversammlung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt. Jedes Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 Euro ist jedoch die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung oder der Geschäftsführung vorbehalten sind.Die Zuständigkeit des Vorstandes erstreckt sich insbesondere auf:a) Bestellung der Geschäftsführung sowie der übrigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
    b) Aufstellung des Arbeits- und Projektplanes sowie des Jahresetats.
    c) Aufstellung der Jahresrechnung
    d) Aufnahme von Mitgliedern
    e) Bildung von Arbeitskreisen und Projektgruppen
    f) Erarbeitung einer Geschäftsordnung
  • Sitzungen des Vorstandes werden mindestens zweimal jährlich einberufen und von der/dem Vorsitzenden geleitet.
    Eine Sitzung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses schriftlich beantragen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse nur solange, wie nicht die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist.
  • Entscheidungen über Aufnahmeanträge bedürfen der Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes.
  • Der Vorstand kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren (Brief und Fax) fassen.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einer Niederschrift festgehalten, die der/die Sitzungsleiter/in und der/die Schriftführer/in unterzeichnet. Diese Niederschrift ist den Vorstandsmitgliedern innerhalb von 4 Wochen zu übersenden. Sie gilt als bestätigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach Absendung schriftlich widersprochen wird.
  • Pflichten und Rechte des Vorstandes:
  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Dem Vorstand obliegt:
    – die Verwaltung des Vereinsvermögens.
    – die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, die nicht der Mitgliederver-      sammlung vorbehalten ist.
    – die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  3. Bei der Führung der Geschäfte hat der Vorstand § 63 der Abgabenordnung zu beachten.
  4. Der Vorstand ist bei Anwesenheit des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitglieds beschlussfähig. Es entscheidet die   Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei seiner/ihrer Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Aufwendungen (Auslagen, Fahrtkosten, Zeitaufwand) als Aufwandsentschädigung.
    Bei erhöhtem Zeitaufwand, der über den Zeitaufwand eines Ehrenamtes hinausgeht, kann dem insoweit tätigen Vorstandsmitglied eine Vergütung  durch den Abschluss eines Anstellungsvertrages gewährt werden.

9. Wahlen

 

  • Aktives und passives Wahlrecht haben alle Mitglieder gemäß §4, Abs. 1.
    Die Wahlen werden gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung durchgeführt.
  • Innerhalb einer Wahlperiode frei werdende Ämter im Vorstand werden durch Ergänzungswahlen auf der nächstmöglichen Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
  • Die Wahlen für die Mitglieder des Vorstandes finden für die/den Vorsitzende/n, den/die Stellvertreter/in und den/die Schatzmeister/in und für den/die Schriftführer/in grundsätzlich getrennt während der Mitgliederversammlung statt. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein zweiter Wahlgang. Sind mehr als 2 Mitglieder bereit als Beisitzer zu kandidieren, können bis zu 4 Beisitzer gewählt werden.
  • Der Vorstand wird insgesamt auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
  • Die Mitgliederversammlung beruft für die Wahlen zum Vorstand einen Wahlleiter.

10. Geschäftsführung

 

  • Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in bestellen. Dieser/diese Mitarbeiter/-in ist dem Vorstand unterstellt.
  • Die Geschäftsführung erledigt die Geschäfte für den Verein zwischen den Vorstandssitzungen und ist dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
  • Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ mit beratender Stimme teil.
  • Sollte kein Geschäftsführer bestellt sein, nimmt der Schatzmeister diese Aufgabe wahr. In diesem Fall gilt § 10 (1) und (3) nicht.

 11. Beirat

Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung der Zielerreichung einen Beirat berufen. Der Beirat hat gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung eine beratende Funktion. Die Mitglieder des Beirates werden von einer Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

  • Der Beirat sollte sich aus mindesten 2 und maximal 10 Personen zusammensetzen. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Beiratsmitglieder sein.
  • Der Beirat wählt sich einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Beiratsvorsitzende kann beratend bei Vorstandssitzungen teilnehmen und hat ein Berichtsrecht auf der Mitgliederversammlung. Der Beirat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

12. Jahresetat und Jahresrechnung

 

  • Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Dezember des dem Geschäftsjahr vorangehenden Jahres einen Jahresetat auf. Dieser ist von einer Mitgliederversammlung bis zum 31.Januar des Folgejahres fest zu stellen. Ein evt. Nachtragshaushalt bleibt von dieser Regelung unberührt.
  • Der Vorstand stellt die Jahresrechnung bis zum 30. Juni des Folgejahres auf und sorgt für die Überprüfung der Jahresrechnung durch Rechnungsprüfer.
  • Der Bericht der Rechnungsprüfer ist den Mitgliedern des Vorstandes und auf Wunsch auch den Vereinsmitgliedern auszuhändigen.

13. Auflösung des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“

 

  • Die Auflösung des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der alle Mitglieder mit 3 Wochen Frist schriftlich einzuladen sind.
  • Zur Auflösung des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ ist die Anwesenheit von mindestens 3/4 der Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur mit 3/4 der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Bei Beschlussunfähigkeit entscheidet eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Das bei Auflösung des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ vorhandene Vermögen des Vereins „Gesundheitswerkstatt e.V.“ wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung gemeinnützigen Zwecken, insbesondere Gesundheitsprojekten/-vereinen zugeführt.

14. Salvatorische Klausel

  • Sollte eine der vorstehenden Satzungsbestimmungen unwirksam sein oder werden, soll dies auf die Satzung insgesamt keine Auswirkungen haben. Die übrigen Bestimmungen sollen vielmehr in vollem Umfang wirksam bleiben.

Detmold, den 05.05.2015

Beitrittserklärung

Hier finden Sie die Beitrittserklärung zum Verein „Gesundheitswerkstatt e.V.“

Beitrittserklärung